Der „Hundeführerschein“ – was ist das?

Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) soll Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgrund der Haltung von Hunden vorzubeugen.

Dieses Gesetz wurde am 26.05.2011 verabschiedet und schreibt den Hundehaltern vor, einen entsprechenden Sachkundenachweis zu erbringen. In dem §3 des NHundG heißt es: „Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen.“

Ein Hundeführerschein soll nach dem Gedanken des Gesetzgebers als Nachweis für den Besitz der erforderlichen Sachkunde dienen. Um mit dem Hund in jeder Lebenssituation korrekt umzugehen und das Tier artgerecht zu halten, benötigt jeder Halter und jede Halterin sowohl theoretisches als auch praktisches Fachwissen.

Aus diesem Grund besteht die Hundeführerschein-Prüfung aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. In dem theoretischen Teil sind 35 Multiple-Choice-Fragen rund um Hundehaltung zu beantworten, die aus solchen relevanten Bereichen wie Ernährung und Gesundheit, Erziehung und Sozialverhalten, Pflege und Rechtslage kommen. Um die Prüfung zu bestehen, müssen mindestens 80 Prozent der Fragen richtig beantwortet werden.

In dem praktischen Teil haben die Hundehalter zu beweisen, dass Sie ihren Vierbeiner unter Kontrolle haben. Bei dieser Gehorsamkeitsprüfung soll der Hund die Grundkommandos wie „Sitz!“, „Platz!“ und „Bleib!“ sowie den Rückruf sicher beherrschen. Die Prüfung erfolgt in einer Alltagssituation, zum Beispiel in einem Park oder Café.

So ist die Rechtslage  

Seit Juli 2013 ist der Hundeführerschein oder Sachkundenachweis in Niedersachsen Pflicht, und zwar unabhängig von der Hunderasse und Herkunft des Tieres. Gleichwohl ist nicht jeder Hundehalter verpflichtet, die Prüfung abzulegen.

Ich erkläre hier die Rechtslage und gehe auf die Voraussetzungen für den Erwerb eines Hundeführerscheins sowie den Inhalt der theoretischen und praktischen Prüfung ein.

ACHTUNG!  

Die theoretische Prüfung ist unbedingt vor dem Anschaffen des Hundes abzulegen. Der praktische Teil der Sachkundenachweis-Prüfung ist im ersten Jahr nach dem Erwerb des Hundes leisten, und zwar, wenn das Tier das Mindestalter von 12 Monaten erreicht hat.

Die Prüfung für den Hundeführerschein nehmen nur zertifizierte Prüfer ab, darunter Hundetrainer und Tierärzte. Es ist nicht möglich, die Hundeführerschein-Prüfung online von zu Hause aus abzulegen.

Für die Vorbereitung auf die theoretische Hundeführerschein-Prüfung ist kein Besuch von speziellen Kursen erforderlich. Es ist jedoch empfehlenswert, Fachliteratur zu studieren oder sich mit einem Sachkundigen wie Hundetrainer oder langjährige Hundehalter intensiv auszutauschen.

Fällt der Hundehalter bei der Prüfung durch, lässt sich diese beliebig oft wiederholen. Das Führen eines Hundes ohne einen entsprechenden Sachkundenachweis gilt laut dem Niedersächsischen Hundegesetz als Ordnungswidrigkeit und wird mit Bußgeld in Höhe von bis zu 250 Euro geahndet.

Wer darf sich zur Prüfung anmelden und wer braucht keine Prüfung abzulegen?

Eine Hundeführerschein-Prüfung dürfen alle Personen ablegen, die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Person ist mindestens 16 Jahre alt.
  • Praktische Prüfung:
    • Der Hund ist älter als 12 Monate. praktische Prüfung
    • Das Tier ist gechippt und geimpft.
    • Die Eintragung in das Hunderegister Niedersachsen ist erfolgt.
    • Für den Hund ist eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Einen Hundeführerschein muss lediglich der Hundehalter oder die Hundehalterin selbst machen und nicht jedes Familienmitglied. Zum Spazierengehen mit dem Familienhund ist also kein Sachkundenachweis erforderlich.

Bei einem eventuellen Zwischenfall mit dem Hund haftet indes der rechtmäßige Hundehalter.

 Verstirbt der Hundehalter, muss ein anderes Familienmitglied die Hundehalterprüfung in Niedersachsen neu ablegen, um das Tier halten zu dürfen. Ziehen erwachsene Kinder aus und nehmen den Hund mit, haben diese ebenfalls einen Hundeführerschein in Niedersachsen zu machen.

Laut dem NHundG sind alle Hundehalter, die ihr Tier nach dem 1. Juli 2011 erstmalig angeschafft haben, verpflichtet, einen Sachkundenachweis zu erbringen. In Klartext bedeutet es wiederum, dass erfahrene Hundehalter keinen Hundeführerschein benötigen.

Von der Hundeführerschein-Prüfung sind Personen befreit, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut hat.

Neben den Personen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung oder Betreuung für eine juristische Person über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten oder für eine juristische Person betreut hat, gibt es für den Hundeführerschein Niedersachsen Ausnahmen.

Somit sind weitere Hundehalter von dem Ablegen einer Hundeprüfung in Niedersachsen zur Erlangung eines Sachkundenachweises befreit. Die Regelung betrifft vorwiegend Hundehalter, die bereits eine gleichwertige Prüfung abgelegt haben. Als eine solche gelten folgende Prüfungen:

  • Abschlussprüfung von zertifizierten Tierpflegern in der Fachrichtung Tierheim
  • Bundesweiter, freiwilliger Dog-Owners-Qualification-Test 2.0 bzw. D.O.Q.-Test 2.0, welchen es seit 2007 gibt
  • Hundeführerschein-Prüfung des Bundesverbandes der Hundeerzieher und Verhaltensberater (BHV) der Stufe 1 oder 2
  • Hundeführerschein-Prüfung des Bundesverbandes Zertifizierter Hundetrainer (BVZ)
  • Prüfung des Internationalen Berufsverbands der Hundetrainer & Hundeunternehmer (IBH) e.V.
  • Hundeführerschein-Prüfung des Dachverbands für Haustierverhaltensberatung in Europa e. V. (DHVE)
  • Brauchbarkeitsprüfung für jagdlich geführte Hunde

Weiterhin müssen Tierärzte, Blindenhundeführer und Personen, die mit der Betreuung eines Diensthundes beauftragt sind, keinen Hundeführerschein in Niedersachsen machen.

Anja Kühlewind